Kriminalität im Internet wegen mangelnder Beweissicherung nur schwer nachweisbar

Ob eine unbedachte Äußerung in sozialen Netzwerken wie Facebook & Co. oder der Download bei Kino.to, schnell kann man zum Straftäter im Internet werden. Für einen Beschuldigten, dem eine „Straftat im Internet“ zur Last gelegt wird, empfiehlt es sich von Anfang an sich nur über einen Rechtsanwalt zu möglichen Tatvorwürfen zu äußern. Ein Rechtsanwalt kann aufgrund des Rechts auf Akteneinsicht vor einer Stellungnahme prüfen, ob die Polizei oder die Staatsanwaltschaft einen für die vorgeworfene Straftat eingesetzten Computer anhand der IP-Nummer über den Internetprovider ermittelt hat oder ob die Abfrage kein Ergebnis brachte, da schon alle Daten durch den Provider gelöscht worden sind.


Offensichtlich sind die Strafverfolgungsbehörden mit „Kriminalität im Internet“ überfordert. Seit dem das Bundesverfassungsgericht die Vorschriften zur Vorratsdatenspeicherung für nichtig erklärt hat, kann man – wenn überhaupt – nur in den ersten Tagen den Computer, der für eine mögliche Straftat verwendet wurde, über den Internetprovider ermitteln. Wird in der Strafanzeige von einem Tatopfer eine konkrete Person als mutmaßlicher Täter benannt, scheinen viele Strafverfolgungsbehörden jegliche Beweismittelsicherung zu vergessen. Man begnügt sich mit der Vorladung des „Beschuldigten“.


Haben Polizei oder Staatsanwaltschaft jedoch vergessen unverzüglich den Internetprovider anzufragen, von welchem Internetanschluss die mögliche Straftat ausging, so gibt es auch keine klare Beweislage. Später, wenn der Beschuldigte die Tatvorwürfe geleugnet haben sollte, gibt es dann keine Möglichkeit mehr, den Internetanschluss zu ermitteln, da alle Einwahldaten durch die Internetprovider in der Regel schon nach wenigen Tagen gelöscht werden. Kommt es dann doch einmal zu einer Anklage, ist diese meist auf wackligen Boden gebaut, da sich diese dann nur auf scheinbare Indizien stützen kann.



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