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Rechtsanwalt für Urheberrecht

Rechtsanwalt Kay Reese Berlin

„Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

  1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
  2. Werke der Musik;
  3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
  4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
  5. Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
  6. Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;

Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.“

(§ 2 Abs. 1 UrhG)

Vor allem durch die Tauschbörsen (sogenanntes Filesharing) im Internet und den Onlinehandel nahm die Geltendmachung urheberrechtlicher Ansprüche in den letzten Jahren erheblich zu. Sowohl die Musikindustrie als auch einige Modefirmen ließen durch Ihre Anwälte zehntausende Privatleute abmahnen.

Wir beraten Sie gerne, ob die Abmahnung in Ihrem Fall berechtigt ist. Sollten Sie die Befürchtung haben, bald Adressat einer Abmahnung zu werden, können wir Ihnen gerne Wege aufzeigen, eine kostenpflichtige Abmahnung zu vermeiden.

Übrigens: Seit den 01.09.2008 regelt § 97a Abs. 2 UrhG, dass für eine erstmalige Abmahnung einer Privatperson in einem einfach gelagerten Fall mit nur unerheblicher Rechtsverletzung maximal EUR 100,00 vom Verletzer gefordert werden können.

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